• Zur Vermeidung drohender Nachteile (z.B. Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld) sollten Sie sich nach Zugang der Kündigung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Zudem muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden – andernfalls gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Ferner sollten Sie unverzüglich die fehlende / falsche Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung beim Arbeitgeber schriftlich rügen. Im Hinblick auf die 3-wöchige Klagefrist vereinbaren Sie bitte möglichst zeitnah nach Erhalt der Kündigung einen Termin in meiner Kanzlei. Gerne berate ich Sie über die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage.

  • Beim Ausspruch einer Kündigung während der Probezeit lohnt es sich ggf. auch dagegen vorzugehen. Allerdings genießen Sie Kündigungsschutz i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes  erst, wenn Sie bereits mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und in dem Betrieb i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

    Wenn diese Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht erfüllt sind, könnte die Kündigung dennoch unwirksam sein, weil z.B:

    –  gegen Formvorschriften verstoßen wurde

    – aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstoßen wurde oder

    – gegen das im Arbeitsrecht geltende Maßregelungsverbot verstoßen wurde

    Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Bitte behalten Sie auch hier die 3-wöchige Klagefrist im Auge und vereinbaren möglichst zeitnah einen Termin in meiner Kanzlei.

  • Sie haben eine Kündigung wegen Krankheit erhalten und fragen sich, ob eine solche überhaupt zulässig ist?
    Grundsätzlich sind Arbeitnehmende bei einer Erkrankung leider nicht vor einer Kündigung geschützt. Eine Kündigung wegen einer Erkrankung stellt eine personenbedingte Kündigung dar. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung streng. Im Wege einer Kündigungsschutzklage lässt sich prüfen, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Bitte behalten Sie die 3-wöchige Klagefrist im Auge und vereinbaren möglichst zeitnah einen Terminen meiner Kanzlei.

  • Wenn Sie feststellen, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn/Ihr Gehalt ganz oder teilweise nicht gezahlt hat, ist schnelles Handeln geboten.

    Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten oftmals Ausschlussfristen. In der Regel betragen Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag 3 Monate.

    Ausschussfrist bedeutet, dass der Anspruch auf Lohn/Gehalt nicht mehr geltend gemacht werden kann; er verfällt mithin.

    Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Vereinbaren Sie bitte möglichst zeitnah einen Termin mit meiner Kanzlei.

  • Sie haben festgestellt, dass Ihr Arbeitszeugnis unvollständig oder fehlerhaft ist? Es gilt zu beachten, dass streng genommen auch bei einem unvollständigen oder fehlerhaften Arbeitszeugnis die oben näher beschriebene Ausschlussfrist im Arbeits- und/oder Tarifvertrag gilt. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses ebenfalls verfallen kann. In der Praxis sollte dies aber eher eine untergeordnete Rolle spielen.

    Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Vereinbaren Sie bitte möglichst zeitnah einen Termin mit meiner Kanzlei.

  • Ihr Arbeitgeber ist an Sie herangetreten und drängt auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages? Bei einem Aufhebungsvertrag beschließen Arbeitnehmende und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Während der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber Vorteile hat, kann ein solcher für Arbeitnehmende mit Nachteilen z.B. beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit) verbunden sein.

    Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie diesen in jedem Fall rechtlich prüfen lassen, um insbesondere finanzielle Nachteile abzuwenden.

    Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Vereinbaren Sie bitte möglichst zeitnah einen Termin mit meiner Kanzlei.

  • Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich dagegen wehren können? Wenn Sie weiterhin Arbeitnehmender des Betriebes sein möchten, empfiehlt sich in der Regel eine schriftliche Gegendarstellung statt einer Klage.

    Die Abmahnung ist an keine Frist gebunden und kann unter Umständen noch bis zu einer Dauer von 2 Jahren ausgesprochen werden (z.B. im laufenden Kündigungsschutzprozess)
    Auch für den Arbeitnehmenden gibt es keine Fristen zu beachten. Es gibt keine Frist für eine Gegendarstellung oder zur Einreichung einer Klage.
    Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.

Sie möchten einen Termin vereinbaren?

Bitte bringen Sie nachfolgende Unterlagen zum Erstgespräch mit:

  • Arbeitsvertrag
  • Abmahnung, Kündigung, Arbeitszeugnis oder Aufhebungsvertrag falls Gegenstand des Erstgespräches
  • Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber /Arbeitsagentur /Behörde zum Gegenstand des Erstgespräches
  • Letzten drei Entgeltabrechnungen
  • Versicherungsscheinnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung falls vorhanden